Es wurde die Verwendung der bei Anlage des Weges längs der Erft dem Krahnen gegenüber abzutragenden Erde zur Sprache gebracht, und namentlich in Erwägung gezogen, ob diese Erde nicht zweckmäßig zur Erhöhung des Schutzdammes zwischen dem Hessen- und Oberthore zu verwenden sei, damit dieser Damm, welcher im Verlauf der Zeit in etwa gesunken sei, wieder auf seine Normalhöhe gebracht werde.
Stadtrath bemerkt, daß die Anlage des Weges und die Auftragung der dadurch aufkommenden Erde zur Erhöhung des Dammes versuchsweise unter Vorbehalt seiner Genehmigung zu verdingen sei, und werde derselbe mit Rücksicht auf die erforderlichen Kosten diese ertheilen oder ablehnen.
actum ut supra