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  • Eintrag 42422. Oktober 1855 Aus dem von dem Kirchen-Vorstande vorgelegten Kirchen- Budget für das Jahr 1856 entnimmt Gemeinderath, daß im künftigen Jahre ein städtischer Zuschuß von 1 285 Thlr beansprucht wird, und daß die Höhe dieses Zuschusses durch Aufnahme einer Summe von 800 Thl für die Erneuerung eines zuletzt im Jahre 1839 geschehenen Anstrichs und Verputzes des Innern der Pfarrkirche veranlaßt ist. Derselbe äußerte nach geschehener Diskussion, daß die Beinahme von 800 Thlr für die Erneuerung des innern Ver- putzes der Kirche bis zum Jahre 1857 ausgesetzt werden müsse, indem die Gemeindebedürfnisse im nächsten Jahre ohnehin erheblich seien, mit jenen Arbeiten aber noch wohl füglich ein Jahr gewartet werden könne. Im Übrigen wurde gegen das Budget nichts zu erinnern gefunden und der städtische Zuschuß abzüglich jener 800 Thl auf 485 Thl festgestellt. actum ut supra...
  • Eintrag 42522. Oktober 1855 Die Erwiderung des Erzbischöflichen General-Vikariats auf die demselben gemachte Vorlage in Betreff der Wieder- einführung der Eilfuhr-Messe an Sonn- und Feiertagen wird vorgelesen, wornach diese geistliche Oberbehörde die Anstellung eines Curatpriesters zur Bedienung der Hütter'schen Stiftung und zur Lesung der wieder einzu- führenden, mit dieser Stiftung in Verbindung zu brin- genden Eilfuhr-Messe an Sonn- und Feiertagen für nöthig erachtet. Obgleich Gemeinderath aus den angegebenen Gründen nicht die Überzeugung schöpfen kann, daß die Eilfuhr- Messe nicht auch durch die jetzt vorhandenen Pfarrgeist- lichen gehalten werden können, so erklärt derselbe sich demnach bereit, unter den an dem Antrage des Kirchen-Vor- standes vom 18. Juli c. angeführten Verhältnissen, einen später zu reduzirenden städtischen Zuschuß von 90 Thl für die Berfung eines Curatpriesters zu bewilligen, wenn gleichzeitig an hiesiger Pfarrkirche die sehr wünschenswerthe und anderwärts bestehende Einrichtung getroffen wird, daß an jedem Sonn- und Feiertag Nachmittags eine Predigt Statt finde. Es wird eine regelmäßige Nachmittagspredigt für nothwendig gehalten, damit auch Hausfrauen und Gesinde, welche der Predigt im Hochamt beizuwohnen in der Regel verhindert sind, dieselbe [ƒortsetzung fehlt, Seite werden noch gescannt. bis 257) Da p Hermanns ohne irgend einen Vorbehalt gezeichnet hat, so glaubt Gemeinderath auf einen Erlaß nicht eingehen zu können. actum ut supra...