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  • Eintrag 57530. Juli 1856 Für der vom 1. des Monats eingetretenen neuen Leihhaus- TaxatorJ. Binger wurde in heutiger Sitzung die Besoldung auf zweihundertfünfzig Thaler festgestellt. actum ut supra...
  • Eintrag 57630. Juli 1856 Der Wittwe des im Monat Juni c. verstorbenen Polizei-Registrators Schmitz bewilligt die Stadt- verordneten-Versammlung die Besoldung ihres verstorbenen Mannes für die Monate Juli, August & September als Unterstützung. - actum ut supra...
  • Eintrag 57730. Juli 1856 Die Versammlung beschloß auf den Antrag der Wittwe Heinrich Liessem jetzigen Ehefrau Heinrich Schmitz der- selben, in Anbetracht, daß deren gegenwärtiger Ehe- mann hier domizilirt und heimathberechtigt ist, den Rest des noch von ihr zu zahlenden Einzugs- geldes zu erlassen. Imgleichen erklärte die Ver- sammlung sich damit einverstanden, daß dem TaglöhnerArnold Sticker von dem ihm auferlegten Einzugsgelde ad 15 Thlr nach Abtragung der beiden ersten Raten ad überhaupt 10 Thlr, die dritte und letzte Rate von 5 Thlr aus besonderer Rücksicht erlassen werde. Den weiterhin um Ertheilung ausgedehnter Zahlungstermine eingekommemem Ad. Haas, Fr. Landau und Peter Maassen seien von dem Bürgermeister den Umständen entsprechend Abschlagszahlungen zu bewilligen. actum ut supra...
  • Eintrag 57830. Juli 1856 Ein Rescript der Königlichen Regierung vom 21. des MonatsI II M 2183 wird vorgelesen, wornach dem gefaßten Beschlusse: die Niederlassung in der hiesigen Gemeinde von der Zahlung des Einzugsgeldes abhängig zu machen, zwar nichts entgegensteht, indessen noch näher zu erör- tern ist, ob die bisherige Höhe des Einzugsgeldes nicht eine für die allgemeinen Interessen nachtheilige Beschränkung der Freizügigkeit mit sich führe. Sodann enthalte das bisherige Regulativ die Bestimmung, daß Haus- und Wirthschaftbeamte, Handwerksgehülfen [etc] , welche keinen eigenen Haushalt führen, von dem Einzugsgelde frei bleiben, dasselbe aber nachzahlen sollen, wen sie einen eigenen Hausstand gründen. Da die Städte-Ordnung zwischen einem Einzugsgelde und Haus In Beziehung auf die Höhe des Einzugsgeldes bemerkte die Stadtverordneten-Versammlung wie noch im laufenden Jahre eine Ermäßigung des Einzugsgeldes von 30 Thlr auf 15 Thlr Statt gefunden habe, und man daher der Ansicht sei, daß durch die Erhebung des letz- teren Betrages eine nachtheilige Beschränkung der Frei- zügigkeit nicht entstehen könne, und derselbe wenigstens versuchsweise beibehalten werden möge. Was die nicht selbstständigen Personen unbelangt, wie z. B. Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handwerks- gehülfen [etc], von welchen nach der jetzigen Gesetzgebung bei ihrer etwaigen spätern Begründung eines eigenen Hausstandes kein Einzugsgeld, wohl aber ein Hausstands- erhoben werden kann, so wurde nach dem Vorschlage der Königlichen Regierung bestimmt, von solchen Personen, sobald sie einen eigenen Hausstand beginnen, ein dem Einzugsgelde gleiches Hausstandsgeld zu erheben. Es wurde hiernach ein neues Reglement über Erhebung des Einzugs- respective des Hausstandsgeldes aufge- stellt und von der Versammlung vollzogen. actum ut supra...