Der vorsitzende Bürgermeister trägt dem Stadtrathe vor, daß die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1. September c.
[Nächste Seite] abgelaufen, und daher ein etwaiger Antrag auf fernere Belassung derselben an der Zeit sei.Aus den früher vorgetragenen Gründen bittet die Versammlung die verehrte Oberbehörde, auf Grund des § 89 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 die Schwarzbrodtaxe auch fernerhin für hiesige Gemeinde gestatten zu wollen.
Die Weißbrodtaxe anlangend, so war die Versamm- lung in Folge eines Gesuch der hiesigen Bäcker der Ansicht, daß dieselbe, da durch die theilweise Verbackung von Vorschußmehl sich ein Mißverhältniß zur Taxe ergebe, [obehalb mit Bleistift eingefügt: für jetzt] versuchsweise nicht zu erneuern, sondern der Verkauf des Weißbrodes [mit Bleistift eingefügt:versuchsweise] der freien Concurrenz zu überlassen sei.
actum ut supra