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  • Eintrag 6092. Oktober 1856 Von der betr effenden Commission, welche das vorgelegte Kirchen- budget pro 1857 geprüft hat, wurde berichtet, daß dasselbe mit Ausnahme der Ausgabe-Position für eine neuen Verputz und Anstrich des Innern der Pfarrkirchead 800 Thlr, lediglich die gewöhnlichen Bedürfnisse betreffe, und daß demnach gegen die Übernahme des eigentlichen Zuschusses ad 486 Thlr nichts zu erinnern sein dürfte. Was dagegen den neuen inneren Verputz und Anstrich der Pfarrkirche angehe, so werde ein solcher nach der Äußerung des Herrn Baumeisters Statz, welcher die Kirche vor Kurzem besichtigt habe, weit mehr als 800 Thlr kosten, wenn die Arbeiten in einer dem Baustyle der Kirche, entsprechenden Weise ausgeführt werden sollten. Der Kirchen-Vorstand dürfte daher zu ersuchen sein, zunächst einen Plan über fragliche Restauration vorzulegen. Die Stadtverordneten-Versammlung beschloß, das gewöhnliche Defizit des Kirchenbudgets pro 1857 auf 486 Thlr festzustellen, in Ansehung der Kosten für einen neuen innern Anstrich der Pfarrkirche, aber den Kirchen-Vorstand um Einreichung eines bestimmten Planes zu ersuchen. actum ut supra...
  • Eintrag 6102. Oktober 1856 Die Schul-Commission theilt ihre Beschlüsse mit, welchern gemäß in der höhern Töchternschule mit dem Beginn des neuen Schuljahres, von wo an nur eine LehrerinFrl. Giesen, den Unterricht ertheilen wird, das Schulgeld auf 20 Sgr monat- lich festgestellt, und der Unterricht in der Geschichte und Geographie in vier wöchentlichen Lehrstunden dem GymnasiallehrerHemmerling bis Ostern kommenden J ahresgegen eine Remuneration von 30 - 40 Thlr übertragen worden. Zu diesen Beschlüssen ertheilte die Stadtverordneten- Versammlung ihre Zustimmung. Auf die zur näheren Erwägung gegebene Frage, ob unter den veränderten Verhältnissen der Gesang- Unter- richt in biheriger Weise fortbestehen soll, erklärte die Versammlung, daß dieser Unterricht vorläufig nur bis Ostern beizubehalten sei. actum ut supra Auf ein Gesuch der Sibilla Brettereich, welche hier gebürtig und mehrere Jahre in Düsseldorf wohnhaft gewesen, um Erlaß des bei ihrer vor Kurzem erfolgten Zurückkehr nach Neuß von ihr geforderten Einzugsgeldes von 15 Thln, wurde in Berücksichtigung, daß Bittstellerin sich stets gut geführt hat, und im Stande ist, sich selbstständig zu ermähren, be- schlossen, ausnahmsweise das Einzugsgeld fallen zu lassen. actum ut supra...