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  • Eintrag 11620. März 1854 Vorsitzender legte dem Gemeinderathe ein auf Grund des höhern Orts genehmigten hiesigen Orts-Statuts aufgestelltes Statut für eine hier zu errichtende Gesellen-Krankenlade zur Berathung vor. Gemeinderath überwies das Statut zur näheren Prüfung an die Commission für Armen-Wesen. actum ut supra...
  • Eintrag 11720. März 1854 Gemeinderath wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 16 des Statuts der Rheinischen Provinzial- Hülfskasse vom 27. September 1852, die Hälfte des Zinsen- gewinnstes dieser Hülfskasse zur Prämiirung an die im § 1 des ministeriellen Reglements vom 24. Novemb er1853 genannten Sparkassen-Interessenten bestimmt sei, wozu gehören: Handwerker ohne Gesellen und nicht selbst- ständige Handwerks- Arbeiter, Fabrik- und Bergwerks- Arbeiter , Taglöhner & Dienstboten, insofern ihre neue Einlagen für das Sparkassen-Jahr nicht 10 Thl übersteigen und nicht notorisch wohlhabend sind. Hinsichtlich der Grundsätze, wie die Rate auf die einzelnen Sparer zu vertheilen, sei in einem Nachtrag zu dem Statut der Sparkasse die nöthige Bestim- mung zu treffen. Gemeinderath beschloß nach vorheriger Berathung fol- gende zusätzliche Bestimmung zum diesseitigen Sparkassen-Statut: " die auf Grund des § 1 des Reglements für die " Vertheilung des zur Prämiirung von Sparkassen- " Interessenten bestimmten Antheils an dem Zins- " gewinn der Rheinischen Provinzial-Hülfs-Kasse " vom 27. November 1853, der hiesigen Sparkasse zufließen- " den Beträge, werden an die bestimmungsmäßig dazu actum ut supra...