Band 50: Eintrag vom  20. März 1854 (Nr. 117 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Gemeinderath wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 16 des Statuts der Rheinischen Provinzial- Hülfskasse vom 27. September 1852, die Hälfte des Zinsen- gewinnstes dieser Hülfskasse zur Prämiirung an die im § 1 des ministeriellen Reglements vom 24. Novemb er 1853 genannten Sparkassen-Interessenten bestimmt sei, wozu gehören: Handwerker ohne Gesellen und nicht selbst- ständige HandwerksArbeiter, Fabrik- und Bergwerks- Arbeiter , Taglöhner & Dienstboten, insofern ihre neue Einlagen für das Sparkassen-Jahr nicht 10 Thl übersteigen und nicht notorisch wohlhabend sind.

Hinsichtlich der Grundsätze, wie die Rate auf die einzelnen Sparer zu vertheilen, sei in einem Nachtrag zu dem Statut der Sparkasse die nöthige Bestim- mung zu treffen.

Gemeinderath beschloß nach vorheriger Berathung fol- gende zusätzliche Bestimmung zum diesseitigen Sparkassen-Statut: " die auf Grund des § 1 des Reglements für die " Vertheilung des zur Prämiirung von Sparkassen- " Interessenten bestimmten Antheils an dem Zins- " gewinn der Rheinischen Provinzial-Hülfs-Kasse " vom 27. November 1853, der hiesigen Sparkasse zufließen- " den Beträge, werden an die bestimmungsmäßig dazu

[Nächste Seite] " dazu berechtigten Sparer nach Verhältniß der " Einlagen in der Weise vertheilt, daß die Verheira- " theten das Doppelte von dem erhalten, was die " Unverheiratheten beziehen.

actum ut supra