Gemeinderath wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 16 des Statuts der Rheinischen ProvinzialHülfskasse vom 27. September 1852, die Hälfte des Zinsengewinnstes dieser Hülfskasse zur Prämiirung an die im § 1 des ministeriellen Reglements vom 24. November 1853 genannten Sparkassen-Interessenten bestimmt sei, wozu gehören: Handwerker ohne Gesellen und nicht selbstständige Handwerks- Arbeiter, Fabrik- und BergwerksArbeiter, Taglöhner & Dienstboten, insofern ihre neue Einlagen für das Sparkassen-Jahr nicht 10 Thl übersteigen und nicht notorisch wohlhabend sind.
Hinsichtlich der Grundsätze, wie die Rate auf die einzelnen Sparer zu vertheilen, sei in einem Nachtrag zu dem Statut der Sparkasse die nöthige Bestimmung zu treffen.
Gemeinderath beschloß nach vorheriger Berathung folgende zusätzliche Bestimmung zum diesseitigen Sparkassen-Statut: " die auf Grund des § 1 des Reglements für die " Vertheilung des zur Prämiirung von Sparkassen" Interessenten bestimmten Antheils an dem Zins" gewinn der Rheinischen Provinzial-Hülfs-Kasse " vom 27. November 1853, der hiesigen Sparkasse zufließen" den Beträge, werden an die bestimmungsmäßig dazu
[Nächste Seite] " dazu berechtigten Sparer nach Verhältniß der " Einlagen in der Weise vertheilt, daß die Verheira" theten das Doppelte von dem erhalten, was die " Unverheiratheten beziehen.actum ut supra