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  • Eintrag 11820. März 1854 Ein Erlaß der höhern Behörde wird dem Gemeinde- rath vorgelegt, wornach derselbe sich gutachtlich darüber erklären wolle, in wie fern es noth- wendig erscheine, daß die durch § 1 des Gesetzes vom 29. September 1846 vorgeschriebene Verpflich- tung für Dienstboten zur Anschaffung von Gesindedienstbüchern zu einer Zwangspflicht erhoben werde, sodaß solche eventuell durch polizeiliche Bestrafung durchzuführen wäre. Nach gepflogener gründlicher Debatte äußerte Gemeinderath, daß Weigerungen von Dienst- boten zur Anschaffung des vorgeschriebenen Gesindedienstbuches hier noch nicht vorgekommen seien, daß die einzelnen wenigen Fälle aber, wo diese Anschaffung verzögert worden, lediglich dem Umstande beizumessen waren, daß die Dienstboten, welche in der Regel der unbemit- telten Klasse angehören, die Kosten des Gesinde- dienstbuches ad 10 Sgr nicht aufzubringen ver- mochten. Sehr wäre es daher zu wünschen, daß die Kosten resp. der Stempel der Gesinde- bücher wo möglich auf die Hälfte reduzirt, wodurch dann noch [eingefügt:umso] seltener Unterlassungen dieser Anschaffung vorkommen würden. Im Allgemeinen hält Gemeinderath es übrigens für zweckmäßig, daß auf die Weige- rung der Anschaffung für den renittenten Dienstboten eine Polizeistrafe bis zu einem Thl gesetzt werde. actum ut supra...
  • Eintrag 11920. März 1854 Ein Gesuch der Gesellschaft Orpheus um Überlassung des Kaufhaussaales wird an die Commission für Innungwesen überwiesen. actum ut supra...
  • Eintrag 12020. März 1854 Durch Eingabe vom 10. des Monats bittet der seit dem 12. April vorigen Jahres auf ein Jahr provisorisch angestellte In Erwägung, daß der p. Lostos nach der vorliegenden Erklärung des Leihhaus-Verwalters seinen Pflichten getreu nachkommt, und sich den Obligenheiten seines Amtes mit Fleiß und Thätigkeit und zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten unterzieht, genehmigt Gemeinderath die fernerweite Dienstbelassung desselben, jedoch unter Vorbehalt halbjähriger Kündi- gung, und setzt das Einkommen desselben auf 200 Thl Gehalt und 50 Thl persönlicher Zulage, welche jedoch zu jeder Zeit wieder aufhebbar ist, fest. actum ut supra...