Band 50: Seite  93  

  • Eintrag 13110. April 1854 Der Vorstand der Scheibenschützen-Gesellschaft trägt in einer Eingabe vom 8. des Monats vor, daß in Anbetracht der schlechten baulichen Beschaffenheit des Scheibenhauses bei der Verpachtung des Saales auf dem Scheiben- hause nur ein Betrag von 19 Thl - 29 Thl weniger als pro 1853 - aufgekommen sei. Da die Schützen- Gesellschaft hierdurch nicht mehr in der Lage sei, die von dem Scheibenhause zu entrichtende Abgabe von 36 Thl abzuführen, so fragt der Vorstand an, ob die Stadt dasjenige, was die Gesellschaft weniger als 36 Thl bezieht, fallen lassen wolle, indem die Gesellschaft eventuell auf den Saal gänzlich verzichten müßte, in welchem Fall die Stadt die ganze Einnahme von 36 Thl ein- büßen würde. Unter Vorbehalt seiner Rechte beschließt Gemein- derath, den Nachlaß von 17 Thl für das Jahr 1854 zu bewilligen, beauftragt aber gleichzeitig die betr. Commission, darüber Vorschläge zu machen, in welcher Weise das Scheibenhaus in der Folge am geeignetesten herzustellen respective welche Vorkehrungen am besten mit dem Scheibenhause zu treffen seien. actum ut supra...
  • Eintrag 13210. April 1854 Es wird eine Eingabe mehrer hiesiger Bürger vorgelegt, worin dieselben darauf aufmerksam machen, welche nach- theiligen Folgen die Abhaltung von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen für den Gewerblichen Verkehr mit sich bringen, was aber in einem noch höhern Grade bei den jetzt geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Heilig- haltung der Sonn- und Feiertage der Fall sein werde. Da Gemeinderath jüngst beschlossen habe, daß der auf einen Sonntag fallende diesjährige St. Remi- gius-Jahrmarkt auch an diesem Tage abgehalten werde, die Verlegung desselben auf einen Wochentag aber Gemeinderath erwidert, daß über den Einfluß der gesetzlichen Bestimmungen auf die auf einen Sonn- oder Feiertag fallenden Jahrmärkte hier noch keine Erfahrungen gemacht und daß daher diese vorerst abzuwarten seien, bevor die Sache behufs Modifikation seines letzten Beschlusses einer näheren Erwägung unterzogen werden könne. actum ut supra...