Band 52: Eintrag vom  12. Oktober 1857 (Nr. 109)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarzbrodtaxe mit dem 1. September 1857 abgelaufen ist, bittet die Stadtverordneten-Versammlung auf Grund

des

[Nächste Seite] des §. 89. der allgemeinen Gewerbeordnung die die verehrte frühere Behörde, deren fernerweite Beibehaltung für hiesige Gemeinde zugestehen zu wollen.

Actum ut supra