Nachdem die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarzbrodtaxe mit dem 1. September 1857 abgelaufen ist, bittet die Stadtverordneten-Versammlung auf Grund
des
[Nächste Seite] des §. 89. der allgemeinen Gewerbeordnung die die verehrte frühere Behörde, deren fernerweite Beibehaltung für hiesige Gemeinde zugestehen zu wollen.Actum ut supra