Auf den Vorschlag der Commission wird beschlossen das Gras in der Section. A. mit Ausnahme des Terrains vom Schützen-
[Nächste Seite] felde und der Lehmkaule, mit Grummet zu verkaufen, sodann auf den andern Sectionen mit Ausnahme an Sonn- und Feiertagen und an den Kirmestagen, das Viehaustreiben gegen das bisher übliche Weidgeld zu gestatten.actum ut supra