Eintrag 376. Juli 1857 Die Versammlung erhält Kenntnis von einem näheren
Vorschlage der Commission über die Zahl der Gas- und Oel-
Laternen, welche hierdurch überhaupt auf hundert-
neunundzwanzig angenommen ist. Dieselbe ertheilte zu diesem Vorschlage ihre Zustim-
mumg. Actum ut supra...
Eintrag 386. Juli 1857 Die Stadtverordneten-Versammlung genehmigte die
Auflassung der in [Maniz?] erscheinenden Beleuchtungstabellen
pro 1858 zur Benutzung bei der Straßenbeleuchtung. Actum ut supra...
Eintrag 396. Juli 1857 Ein Rescript der Königliche Regierung vom 15. Juni courant I. II. G. P.
wird mitgetheilt, wodurch diese Behörde glaubt Bedenken
tragen zu müssen, denn durch die aufgestellte neue Polizei-
Verordnung über die Schaaftrifft ausgesprochenen unbedingten
Verbot des Nachtweidens der Schaafe ihre Zustimmung zu erthei-
len, einestheils, weil eine derartige Beschränkung bei
eingeschlossenen Grundstücken, wobei ein Übertreten des
Viehes verhindert sei, sich nicht rechtfertigen lasse, andern-
theils, wird zur Winterzeit das Austreiben des Viehes
bei schlechtem Wetter häufig erst nach Mittag möglich sei,
und in solchen Fällen die Weidenutzung für die Schaaf-
eigenthümer, wenn sie ihre Schaafe schon um Sonnen - Unter-
gang weiter von der Weide entfernen müssen, zum großen
Theile illusorisch werden würde. In beiden Beziehungen
bemerkt Königliche Regierung, würden die Bestimmungen
in den §§ 26-29 der Feldpolizei - Ordnung vom 1. November 1847 als Anhalt dienen können.
Nach diesen Bestimmungen
müssen die weidenden Schaafherden, welche nicht über Nacht
in Hürden oder andere geschlossenen Räumen verbleiben,
spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang zu Stelle ge-
bracht sein, und dürfen nicht früher als eine Stunde vor
Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden.
Was die Bestimmung in der neuen Verordnung
betreffe, daß künftighin auf drei Magdeburger Morgen
Land zwei Schaafe gerechnet werden, und daß bei jenem
Repartitionsmaßstab eingeschlossenen Grundstücke und Wiesen
außer Ansatz bleiben sollen, während nach den gemachten
Angaben hierfür auf drei Cölnische Morgen Acker, gleichviel
ob Land oder Wiese 2 Schaafe aufgetrieben werden könnten,
so bemerkt Königliche Regierung, daß der Natur der Sache nach
nur das der gemeinsamen Weide unterliegende Land
bei Berechnung der Zahl des aufzutreibenden Viehs in
Anrechnung kommen kann, und daß demnach auch schon Die Modification der Verordnung
dahin [obeneingefügt:gehend] , daß die Schaafe erst
eine Stunde nach Sonnenuntergang zu Stalle gebracht sein [oberhalb eingefügt:müssen],
und
nicht früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben
werden dürfen, nimmt die Stadtverordneten-Versammlung
auf die Anempfehlung Königlicher Regierung gern an die Ver-
änderung anlangend, daß statt auf drei Cölner Morgen
in der Zukunft auf drei Magdeburger Morgen zwei Schaafe
gehalten werden dürfen, so bemerkt die Versammlung, daß
die frühere Bestimmung allerdings irrig stets hier so gehend-
habt werden, daß in der Morgenzahl auch die von dem
Schaafhalter benutzten Wiesenstücke eingerechnet würden.
Da dieser Verfahren gesetzlich nicht richtig sei, so habe man
zu dessen Abstellung, und um die Zahl der zu haltenden
Schaafe nicht zur zu sehr zu beschränken, 3 Magdeburger
Morgen statt 3 Cölner Morgen angenommen, wobei einge-
schossene und Wiesengrundstücke aus der Berechnung bleiben,
so daß im Ganzen doch eher eine Verordnung als eine
Vermehrung der Schaafe sich ergeben werde. Actum ut supra...