Ein Rescript der Königliche Regierung vom 15. Juni courant I. II. G. P. wird mitgetheilt, wodurch diese Behörde glaubt Bedenken tragen zu müssen, denn durch die aufgestellte neue PolizeiVerordnung über die Schaaftrifft ausgesprochenen unbedingten Verbot des Nachtweidens der Schaafe ihre Zustimmung zu ertheilen, einestheils, weil eine derartige Beschränkung bei eingeschlossenen Grundstücken, wobei ein Übertreten des Viehes verhindert sei, sich nicht rechtfertigen lasse, anderntheils, wird zur Winterzeit das Austreiben des Viehes bei schlechtem Wetter häufig erst nach Mittag möglich sei, und in solchen Fällen die Weidenutzung für die Schaafeigenthümer, wenn sie ihre Schaafe schon um Sonnen - Untergang weiter von der Weide entfernen müssen, zum großen Theile illusorisch werden würde. In beiden Beziehungen bemerkt Königliche Regierung, würden die Bestimmungen in den §§ 26-29 der Feldpolizei - Ordnung vom 1. November
1847 als Anhalt dienen können. Nach diesen Bestimmungen müssen die weidenden Schaafherden, welche nicht über Nacht in Hürden oder andere geschlossenen Räumen verbleiben, spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang zu Stelle gebracht sein, und dürfen nicht früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden. Was die Bestimmung in der neuen Verordnung betreffe, daß künftighin auf drei Magdeburger Morgen Land zwei Schaafe gerechnet werden, und daß bei jenem Repartitionsmaßstab eingeschlossenen Grundstücke und Wiesen außer Ansatz bleiben sollen, während nach den gemachten Angaben hierfür auf drei Cölnische Morgen Acker, gleichviel ob Land oder Wiese 2 Schaafe aufgetrieben werden könnten, so bemerkt Königliche Regierung, daß der Natur der Sache nach nur das der gemeinsamen Weide unterliegende Land bei Berechnung der Zahl des aufzutreibenden Viehs in Anrechnung kommen kann, und daß demnach auch schon
[Nächste Seite] früher eingeschloßene Grundstücke und Wiesen hätten aus der Berechnung gelassen werden müssen, worüber Aufklärung zu ertheilen.Die Modification der Verordnung dahin [obeneingefügt:gehend] , daß die Schaafe erst eine Stunde nach Sonnenuntergang zu Stalle gebracht sein [oberhalb eingefügt:müssen], und nicht früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden dürfen, nimmt die Stadtverordneten-Versammlung auf die Anempfehlung Königlicher Regierung gern an die Veränderung anlangend, daß statt auf drei Cölner Morgen in der Zukunft auf drei Magdeburger Morgen zwei Schaafe gehalten werden dürfen, so bemerkt die Versammlung, daß die frühere Bestimmung allerdings irrig stets hier so gehendhabt werden, daß in der Morgenzahl auch die von dem Schaafhalter benutzten Wiesenstücke eingerechnet würden. Da dieser Verfahren gesetzlich nicht richtig sei, so habe man zu dessen Abstellung, und um die Zahl der zu haltenden Schaafe nicht zur zu sehr zu beschränken, 3 Magdeburger Morgen statt 3 Cölner Morgen angenommen, wobei eingeschossene und Wiesengrundstücke aus der Berechnung bleiben, so daß im Ganzen doch eher eine Verordnung als eine Vermehrung der Schaafe sich ergeben werde.
Actum ut supra