Eintrag 123. April 1857 Der Stadtverordneten-Versammlung wird eine Verfü-
gung der Königlichen Regierung vom 23. Merz courant I. Seite III. N 2126
vorgelegt, worauf dieselbe, nun den Schwierigkeiten zu
begegnen, welche die Durchführung des ortsstatutarischen
Beitrittszwanges zu den gegenseitigen gewerblichen Unter-
stützungskassen hinsichtlich derjenigen Arbeiter findet,
welche nicht in der Gemeinde des Wohnortes arbeiten, mit
Billigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe,
und öffentliche Arbeiten beschlossen hat, sämmtliche in dem
linksrheinischen Webeindustriebezirke vorhandenenen Gemeinden
auf Grund des § 3. des Gesetzes vom 3. April 1857 zu einem
Verbunde zu verschmelzen, innerhalb dessen die überall
vorhandenen oder schleunigst zu errichtenden ortsstatutarischen
Zwangskassen in ein solches gegenseitiges Kartel zu einander
gebracht werden, daß sie für einander hinsichtlich der im
ihrem Bezirke wohnenden Arbeitnehmer für einander
Zahlungen, ärztliche Hülfe etc leisten, Beiträge einziehen,
und die Controlle gegen Arbeitssimulationen übernehmen. Die Stadtverordneten-Versammlung,
zur gutachtlichen
Äußerung über diese neue Einrichtung aufgefordert nach
welcher die in hiesigen Fabriken arbeitenden, aber auswärts
wohnenden Personen, den hiesigen Unterstützungskassen beizu-
treten hätten, gab ihre Erklärung dahin ab, daß die ange-
regte Erweiterung des ortsstatutarischen Beitrittszwanges
für den hiesigen Ort nicht zur Anwendung kommen
könne, weil es weder hier wohnende Personen gebe, welche
auch [in] auswärtigen Fabriken beschäftigt sind, noch auf hiesigem
Fabriken Personen beschäftigt werden, welche in auswärtigen
Gemeinden wohnen. Was die für hiesige Fabriken
arbeitenden selbstständigen Webermeister betreffe, welche
theils hier in Neuß, theils in auswärtigen Gemeinden
wohnen, in ihrem eigenen Werkstätten und wiederum
mit oder ohne Gesellen, bald für diese, bald für jene,
und bald für mehrere Fabriken zugleich arbeiten,
so können diese zu den Handwerkern gehörigen
Personen nicht voll als Fabrikarbeiter angesehen
werden. Actum ut supra...
Eintrag 223. April 1857 Nach Mittheilung des Referats über den Antrag der
Pächterin der Oberthorer Mahlmühle Wittwe F. A. Reinartzauf Anlegung eines neuen Wasserrades
aus
städtischen Mitteln, bemerkte die Versammlung,
wie auf diesen Antrag nicht eingegangenen werde
könne, zumal auch den Pachtbedingungen die Actum ut supra...