Der Stadtverordneten-Versammlung wird eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 23. Merz courant I. Seite III. N 2126 vorgelegt, worauf dieselbe, nun den Schwierigkeiten zu begegnen, welche die Durchführung des ortsstatutarischen Beitrittszwanges zu den gegenseitigen gewerblichen Unterstützungskassen hinsichtlich derjenigen Arbeiter findet, welche nicht in der Gemeinde des Wohnortes arbeiten, mit Billigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe, und öffentliche Arbeiten beschlossen hat, sämmtliche in dem linksrheinischen Webeindustriebezirke vorhandenenen Gemeinden auf Grund des § 3. des Gesetzes vom 3. April 1857 zu einem Verbunde zu verschmelzen, innerhalb dessen die überall vorhandenen oder schleunigst zu errichtenden ortsstatutarischen Zwangskassen in ein solches gegenseitiges Kartel zu einander gebracht werden, daß sie für einander hinsichtlich der im ihrem Bezirke wohnenden Arbeitnehmer für einander Zahlungen, ärztliche Hülfe etc leisten, Beiträge einziehen, und die Controlle gegen Arbeitssimulationen übernehmen.
Die Stadtverordneten-Versammlung, zur gutachtlichen Äußerung über diese neue Einrichtung aufgefordert nach welcher die in hiesigen Fabriken arbeitenden, aber auswärts wohnenden Personen, den hiesigen Unterstützungskassen beizutreten hätten, gab ihre Erklärung dahin ab, daß die angeregte Erweiterung des ortsstatutarischen Beitrittszwanges für den hiesigen Ort nicht zur Anwendung kommen könne, weil es weder hier wohnende Personen gebe, welche auch [in] auswärtigen Fabriken beschäftigt sind, noch auf hiesigem Fabriken Personen beschäftigt werden, welche in auswärtigen Gemeinden wohnen. Was die für hiesige Fabriken arbeitenden selbstständigen Webermeister betreffe, welche theils hier in Neuß, theils in auswärtigen Gemeinden wohnen, in ihrem eigenen Werkstätten und wiederum mit oder ohne Gesellen, bald für diese, bald für jene, und bald für mehrere Fabriken zugleich arbeiten, so können diese zu den Handwerkern gehörigen Personen nicht voll als Fabrikarbeiter angesehen werden.
Actum ut supra