Band 52: Seite  73  

  • Eintrag 15928. Dezember 1857Eine Mittheilung des Regierungsrathes Lettau von Cölnvom 11.Dezember des Jahres wird vorgelesen, nach welchem die Genossenschaft für die Melioration der Niers- und Nordkanal-Niederungenvon der städtischen Bleiche vor dem Oberthore eine Fläche von 46 Ruthen 20 Fuß eigenthümlich und eine andere von 48 Ruthen 10 Fuß zur vorübergehenden Benutzung zu erwerben beabsichtigt, die Genossenschaft sei auch bereit, beide Flächen zu den von der Verwaltung unter Vorbehalt der Zustimmung der Stadtverordneten Versammlung geforderten Preise von 4 Thlr. 15 Sgr. pro Ruthe eigen- thümlich zu requiriren. Die Stadtverordneten-Versammlung bemerkt, daß nachdem die eine Fläche von 48 Ruthen 10 Fuß, welche den Abschluß längs der Chaussee bildet, aufgeschüttet worden, die Flächengrößen der beiden Parzellen sich in etwa verändert haben dürften, und daher vorerst eine neue Flächen Ermittlung unter gleich- zeitigen Feststellung der Chaussee-Grenze vorgenommne werden möge. Erst hiernach könne dieselbe sich entschieden, ob beide Flächen käuflich abgegeben werden sollen oder nicht. Actum ut supra...
  • Eintrag 16028. Dezember 1857 In Folge eines Antrages der Scheibenschützen-Gesellschaft beschließt die Stadtverordneten-Versammlung, die von dieser Gesellschaft für das Jahr 1857 zu zahlende Abgabe von 36 auf 24 Thlr. zu ermäßigen. Aus dieser Bewilligung sollen für die Schützen- Gesellschaft keine Rechte für die Zukunft erwachsen. Actum ut supra...
  • Eintrag 16128. Dezember 1857 Die von dem Wasserbau-Inspector Grund aufgestellten Vorschläge zur besseren Schiffbarmachung und Unterhaltung des Erftkanals würden an die Commission für Bauwesenüberwiesen, welche dieselben unter Zuziehung des zu prüfen, und darüber zu referiren habe. Actum ut supra...
  • Eintrag 16228. Dezember 1857 Zur Anschaffung eines Militair-Mantels bewilligte die Stadt- verordneten-Versammlung jedem der vier städtischen Nachts- wächter fünf Thlr. aus der Stadt-Kasse unter dem Vorbehalte, daß bei der Auszahlung die geschehene Anschaffung nachgewiesen sein müsse. Actum ut supra...