Eintrag 15621. Dezember 1857Die Stadtverordneten-Versammlung, mit der hohen
Regierungs-Verfügung vom 21. November 1857 I. Seite III.
No 6333 bekannt gemacht, gab mit Bezugnahme auf den
Inhalt dieser Verfügung die Erklärung ab, daß die Stadt
(Stadt) Neuß im Falle handwerkliche oder industrielle
Eingesessene ihres Gemeindebezirkes in einer andern
Gemeinde beschäftigt und der dortigen gewerblichen gegen-
seitigen Unterstützungskasse beigetreten sind, gegen Überwei-
sung der von denselben zu dieser Kasse aufkommenenden Bei-
träge und der Zuschüsse ihrer Arbeitgeber die Unterstützung
derselben nach Maßgabe der Statuten der in der
Gemeinde für gleiche Gewerbszweige bestehenden Unterstützungs-
Kasse oder nach Maßgabe der Statuten der Unterstützungs-
kasse, welche die Beiträge überweiset, so weit diese Beiträge
überhaupt reichen, ohne weitere Ansprüche an die letzten
übernehme.
Actum ut supra...