Der Versammlung wird der von dem Bürgermeister entworfene Wegebau-Etat pro 1870 vorgelegt, welcher heute geprüft und nach den gemachten Vorschägen zu 1995 Thalern mit der Maßgabe festgestellt wurde, daß die Kosten der Unterhaltung der Wege und erster und zweiter Klasse durch die Stadt mittels der Communalsteuer und jene für die Unterhaltung der Wege dritter Klasse wie seither auf Grund des Gesetzes vom 28 September - 6. October 1791, durch Repartition auf die Grundbesitzer ebenso wie die Feldhüterkosten aufgebracht werden sollen.
actum ut supra