Vorgetragen wird, ob es nicht angemessen erscheine, an hiesigem Orte statt der Communalsteuer-Umlage nach den directen Staatssteuern, eine Communal-Einkommensteuer für die Folge einzuführen, indem dadurch die hiesige Bürgerschaft in sofern erleichtert werde, als die Forensen und die EisenbahnVerwaltung p. alsdann ebenfalls zur Communalsteuer herangezogen werden.
Nach Erörterung der Sache beschließt die Versammlung, vom 1. Januar 1871 an, mit der Einführung der Communal-Einkommensteuer vorzugehen.
actum ut supra