Band 55: Eintrag vom  13. Dezember 1869 (Nr. 770)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Einquartirungs-Statut.

In heutiger Sitzung wurde das unterm 29. vorigen Monats beschlossene Einquartirungs-Statut in folgender Fassung angenommen:

" Einquartirungs-Statut für die Stadtgemeinde Neuss. " Auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1868 ( Bundesgesetzblatt " Seite 5.2.3.) und der Instruction zur Ausführung desselben " vom 31. Dezember 1868 (Bundesgesetzblatt pro 1869 Seite 1.) " wird Nachstehendes bestimmt:

§ 1. " Einquartirungspflichtig sind alle Gemeinde-Einwohner, welche " in der Klassensteuer zu mindestens 2 Thalern veranlagt sind, " mit Ausnahme der Geistlichen und Elementarlehrer, welche " befreit bleiben sollen.

§ 2. " Die Vertheilung der Quartirleistungen geschieht durch das " Bürgermeisteramt auf Grund eines von demselben zu "führenden Register nach folgenden Grundsätzen: " A. als Maßstab der Einquartirungspflicht wird die Klassen" und klassifizirte Einkommensteuer zu Grunde gelegt, so " zwar, daß für den Steuersatz von 10 Thalern ein Mann " (Gemeiner) und für die geringeren oder höheren Steuer" sätze nach dem Verhältnisse von 10 zu 1 entsprechend weniger " oder mehr gerechnet wird; B. bei Beamten kömmt deren auf das Diensteinkommen " fallende Steuer nur zur Hälfte in Anrechnung, gemäß " den gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Heranziehung " derselben zu den Communal-Abgaben;

[Nächste Seite] "C. hinsichtlich der Anrechnung der höheren Chargen der Truppen "und Gemeinen bleiben die seither hier beobachteten Grundsätze " maßgebend, wornach je eine der Chargen " zu 1 und 8 des Servistarifs = 15 Gemeinen " 2 " 9 " " = 7 " " 3 " 10 " " = 4 " " 4 " 11 " " = 2 " " 5 " 12 " " = 2 " " 6 " 13 " " = 1 " und 2 Pferde = 1 Mann berechnet werden.

§ 3. " Den Quartierpflichtigen ist es gestattet, ohne Verbindlichkeit " durch Gestellung anderweitiger Quartiere zu erfüllen, welche " jedoch den gesetzlichen Anordnungen entsprechen müssen. (§ 10 " des Gesetzes). Dieselben haben dem Bürgermeister-Amte alsdann " die betreffenden Quartiere zu bezeichnen, beziehungsweise " demselben die unbedingte Vollmacht zu geben, die Unter" bringung auf ihre Kosten zu bewerkstelligen. Dasselbe Verfah" ren findet auch Anwendung bei denjenigen Einquartirungs" pflichtigen, welche solche öffentliche Gebäude bewohnen, die " nach § 4 des Gesetzes mit Natural-Einquartirung nicht " belegt werden dürfen, gleich wie bei einzelstehenden Personen, " denen es an der zur Aufnahme der Einquartirung erforderlichen " disponible Räume und Utensilien fehlt.

§ 4. " Todesfälle, schwere Krankheiten oder Wochenbett befreien nicht " unbedingt von der Pflicht, Einquartirung zu tragen, sondern " berechtigen nur, die Aufschiebung der Bequartirung vor" behaltlich späterer Nachholung zu verlangen.

§ 5. " Quartierträger, welche ihren Obligenheiten nicht nachkommen, " werden durch den Gemeinde-Vorstand unter Anwendung " administrativer Zwangsmittel hierzu angehalten. Zu letzte" rer gehört auch die Beschaffung anderer Quartierräume und " der benöthigten Utensilien auf Kosten der Verpflichteten. " Die Kosten werden in diesem Falle von den Verpflichteten " auf dem für die Einziehung der Gemeinde-Abgaben " vorgeschriebenen Wege beigetrieben. (. § 11 des Gesetzes.)

a.u.s.

[Nächste Seite]