Band 56: Eintrag vom  26. Juni 1871 (Nr. 200)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Schließlich spricht die Versammlung den Wunsch aus wegen der vielen in hiesiger Stadt vorkommenden Wuthkrankheitsfällen bei den Hunden die Verordnung vom 24. Januar 1865 Amtsblatt pro 1865 Seite 74 und 256 für die hiesige Bürgermeisterei wieder in Kraft treten zu lassen. Zur Begründung wird namentlich angeführt, daß bei dem hiesigen Kreuzungspunkte der vielen Eisenbahnen es zu häufig vorkommt, daß die von dem reisenden Publikum mitgeführten Hunde, sei es beim Übergehen von der einen Bahn zur andern oder durch sonst klar liegende Umstände, zurückbleiben und alsdann in der hiesigen Gemeinde formlos herumlaufen. Durch die Bestimmung daß die Hunde auf den öffentlichen Wegen und Straßen mit einem Maulkorb versehen sein müssen, können sofort die herrenlos gewordenen Hunde erkannt und die nöthigen Maßregel zu ihrer Beseitigung getroffen werden, ehe dieselben durch unstetes Herumlaufen anderes Unheil anstiften können.

a. u. s.