für die Lehrer und Lehrerinnen an den städtischen Elementarschulen der Bürgermeisterei Neuss
§. 1. die ersten oder Hauptlehrer an den dreiklassigen Elementarschulen, sowie der Lehrer der einklassigen Knabenschule und der Lehrer der einklassigen evangelischen Schule, beziehen an Gehalt: während der drei ersten Dienstjahre .......................................... Thlr 450. vom 4. bis incl. 6. " .......................................... " 475. " 7. " " 9. " ........................................... " 500. " 10. " " 12. " ........................................... " 525 . " 13ten Dienstjahr an ............................................ " 550.
§. 2. die zweiten Lehrer beziehen ein Gehalt: während der drei ersten Dienstjahre ............................................ " 360. vom 4. bis incl. 6. " ............................................ " 380. " 7. " " 9. " ............................................ " 400. " 10 Dienstjahr an ............................................. " 420.
§. 3. Die dritten Lehrer beziehen an Gehalt: während der drei ersten Dienstjahre .............................................. " 275. vom 4. bis incl. 6. " .............................................. " 300. " 7. Dienstjahr an .............................................. " 325.
[Nächste Seite]§. 4. Die ersten oder Hauptlehrerinnen von den dreiklassigen Elementarschulen geziehen an Gehalt: während der sechs ersten Dienstjahre .................................................... Thlr 325. vom 7. bis incl. 12. " .................................................... " 350. vom 13. Dienstjahr an ..................................................... " 375.
§. 5. Die zweiten Lehrerinnen beziehen an Gehalt während der sechs ersten Dienstjahre ..................................................... " 260. von 6 bis incl. 12. " ..................................................... " 280. vom 13. Dienstjahre an ..................................................... " 300.
§. 6. Die dritten Lehrerinnen beziehen ein Gehalt während der drei ersten Dienstjahre ...................................................... " 225. vom vierten Dienstjahr an ...................................................... " 250.
§. 7. Die an den Elementar-Mädchenschulen als Lehrerinnen angestellten Ordensschwestern beziehen ohne Rücksicht auf das Dienstalter und zwar die ersten Lehrerinnen ein Gehalt von ...................................... " 260 incl. Mietsentschädigung die zweiten und dritten Lehrerinnen ein solches von ................................ " 220 incl. Mietsentschädigung
§. 8 Außer den vorbestimmten Gehältern werden den Lehrern resp. Lehrerinnen mit Ausnahme der Ordensschwestern, Dienstwohnungen in den Schullokalien gewährt, oder wenn solches nicht geschehen kann, statt derselben Mietsentschädigung und zwar: den ersten Lehrern jährlich Thlr 60. den zweiten " " " 50. den dritten " " " 40. den ersten Lehrerinnen " " 40. " zweiten " " " 40. " dritten " " " 40.
§. 9. Die Gehaltsbeziehung beginnt beim Dienstantritt der Lehrer und zwar mit dem für die betreffende Stelle ausgeworfenen geringsten Gehaltsbetrage, da die Dienstzeit, welche der Lehrer an einer andern Stelle, sei es bei einer städtischen Schule, oder in einer fremden Gemeinde zugebracht hat, nicht in Anrechnung kommt:
§. 10. Die in den §.§. 1 bis 6 festgesetzten Gehaltssteigerungen oder Progressionen werden nur nach Kalenderjahren, und zwar in der Art be-
[Nächste Seite] rechnet, daß jede Steigerungsperiode erst mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres als vollendet gesehen wird, in welchem die reglementsmäßigen Dienstjahre vollzählig geworden sind.§. 11. Gegenwärtiges Regulativ tritt am 1. Januar 1873 an Stelle des früheren Regulativs vom 12. Juli 1867 in Kraft und findet Anwendung auf sämmtliche Lehrer resp. Lehrerinnen ohne Rücksicht ob sie definitiv oder nur provisorisch angestellt sind.
a. u. s.