Band 56: Eintrag vom  11. August 1873 (Nr. 884 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Viehmarkt.

Um verschiedenen Mißbräuchen vorzubeugen, wird bestimmt, daß neues Vieh nicht vor Freitag auf die Weide getrieben werden darf; sollte dies jedoch geschehen, so haben die Betreffenden pro Tag und Stück außer den 4 Sgroschen noch 5 Sgroschen Weidgeld zu entrichten, welch' letzterer Betrag von Dickmann einzuziehen, in einem besonderen Register zu notiren und demnächst an den HafenmeisterKoenen behufs Abgabe an's Bürgermeister-Amt abzuliefern ist. Der Hafenmeister hat über die richtige Buchung Controlle zu üben.