In Folge eines Gesuchs des Hafenmeisters um Aufbesserung seines Gehaltes wird beschlossen, dem Hafenmeister die jetzigen Functionen des städtischen Aufsehers mitzuübertragen und dafür das Gehalt desselben vom 1. Januar 1874 ab um 100 Th. zu erhöhen, dagegen den städtischen Aufseher von demselben Zeitpunkte ab mit 160 Th. zu pensioniren.
a. u. s.