Band 58: Eintrag vom  3. März 1877 (Nr. 1024)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Ortsstatut, die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen betreffend.

Die Berathung des Ortsstatuts wurde fortgesetzt und in folgender Fassung festgestellt:

Auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortsschaften, ist folgendes Ortsstatut erlassen worden:

§ 1. Jede Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in der Stadtgemeinde Neuss, bedarf der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung. Die desfallsigen Gesuche sind an das Bürgermeister-amt zu richten.

[Nächste Seite] Zu einer Straße im Sinne dieses Ortsstatuts gehört der Straßendamm und der Bürgersteig.

§ 2. Die Anlage einer neuen oder die Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, wird nur unter folgenden Bedingungen genehmigt 1. Der zu der anzulegenden Straße erforderliche Grund und Boden ist in der ganzen Ausdehnung für den öffentlichen Verkehr ohne Entschädigung freizulegen. 2. Die Straße muß planmäßig regulirt werden. 3. Der Straßendamm ist mit einer Chaussirung zu versehen bestehend aus einer acht Centimeter starken Lage ungereinigten und einer ebenso starken Lage gereinigten Kieses, sowie endlich aus einer zehn Centimeter starken Lage Basaltschrott, 4. Zu beiden Seiten der Straße sind Bürgersteige und daran anschließend Hausteinrinnen anzulegen. Die Bürgersteige müssen mit Bordsteinen versehen und mit niedermendiger Platten, oder gerippten Steingutplatten oder einer zwei Centimeter dicken Asphaltschicht belegt, oder mit rechtwinklig und oben glatt behauenen niedermendiger Basaltlavapflastersteinen gepflastert werden. Die Hausteinrinnen müssen eine Anpflasterung von dreißig Centimeter Breite erhalten. An den außerhalb des jetzigen Stadtbauplanes gelegenen respective anzulegenden Straßen sind gepflasterte Rinnen und gepflasterte Bürgersteige zulässig. Wo Wasser durch den Straßendamm geleitet wird, sind überdeckte Querrinnen anzulegen. Hat die Entwässerung der Straße keinen direkten Anschluß an eine befestigte Straßenrinne oder eine sonstige öffentliche Entwässerungsanlage, so ist der Unternehmer verbunden, auf der Zwischenstrecke eine gepflasterte oder Hausteinrinne oder einen Kanal anzulegen. 5. Der Unternehmer einer Straße hat für eine fünfjährige Unterhaltung der vorbezeichneten Einrichtungen Sorge zu tragen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Stadt das Recht die Unterhaltung auszuführen und die entsprechenden Kosten von dem Unternehmer im Verwaltungs-Exekutionswege einzuziehen.

§ 3. Ist die Anlegung einer neuen oder die Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, seitens der Stadt erfolgt,

[Nächste Seite] so sind die angrenzenden Eigenthümer, sobald sie Gebäude an der neuen Straße errichten, bei Vermeidung des Verwaltungs-Exekusionsverfahrens verpflichtet, der Stadt die zu den im § 2 bezeichnten Einrichtungen erforderlichen Kosten zu ersetzen. Hierbei können dieselben indoch nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite und wenn die Straße breiter als sechs und zwanzig Meter ist nicht für mehr als dreizehn Meter der Straßenbreite herangezogen werden. Bei Berechnung der Kosten sind die Kosten der gesammten Straßen-Anlage und beziehungsweise deren Unterhaltung zusammenzurechnen und den Eigenthümern nach Verhältniss der Länge ihrer, die Straße berührenden Grenze zur Last zu legen.