Band 58: Eintrag vom  26. April 1877 (Nr. 1023)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Ortsstatut, die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen betreffend.

Der Versammlung wird der Entwurf des Ortsstatuts vorgelegt und wird dasselbe in folgender Form festgestellt:

§. 1 . Jde Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in der Stadtgemeinde Neuss bedarf der gesetzlichen vorgeschriebenen Genehmigung. Die desfallsigen Gesuche sind an das Bürgermeister-Amt zu richten. Zu einer Straße im Sinne dieses Ortsstatuts gehört der Straßendamm und der Bürgersteig.

§. 2 . Die Anlage einer neuen oder die Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, wird nur unter folgenden Bedingungen genehmigt: 1. der zu der anzulegenden Straße erforderliche Grund und Boden ist in der ganzen Ausdehnung für den oeffentlichen Verkehr ohne Entschädigung freizulegen. 2. Die Straße muß planmäßig regulirt werden. 3. Der Straßendamm ist mit Basaltschrott zu befestigen. 4. Zu beiden Seiten der Straße sind Bürgersteige und dann anschließend hausteinrinnen anzulegen. Die Bürgersteige müssen mit Bordsteinen versehen und mit niedermendigerniedermenniger Platten oder gerippten Thonplatten oder einer genügend starken Asphaltschicht belegt oder mit rechtwinkelig und oben glatt behauenen niedermendiger Basaltlavapflastersteinen gepflastert werden.

Die Hausteinrinnen müssen eine Anpflasterung erhalten. An den außerhalb des jetzigen Stadtbauplanes gelegenen respective anzulegenden Straßen sind gepflasterte Rinnen und gepflasterte Bürgersteige zulässig.

[Nächste Seite] Wo Wasser durch den Straßendamm geleitet wird, sind überdeckte Querrinnen anzulegen.

Hat die Entwässerung der Straße keinen directen Anschluss an eine befestigte Straßenrinne, einen Canal, einen Bach oder die Erft, so ist der Unternehmer verbunden auf der Zwischenstrecke eine gepflasterte oder Hausteinrinne oder einen Canal anzulegen.

Hier wurden die Verhandlungen abgebrochen und bis zur nächsten Sitzung vertagt.