Band 58: Eintrag vom  13. August 1877 (Nr. 1205)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
8. Marktstandgeld.

Die Versammlung beschließt, den noch nach Fuß und Talerwährung berechneten Tarife für Erhebung des Marktplatzgeldes auf Wochemärkten nach den neueren Bestimmungen wie folgt zu modificiren:

Es wird während eines Markttages gezahlt: 1. für einen Korb oder Bündel bei zwei zehntel Quadrat ≠ Raum Meter Reichspfennige. Quadratmeter Raum vier Pfennige- 2/10 - 4 2. für eine Kiepe von vier zehntel Quadratmeter Raum acht Pfennige - - - - - - 4/10 - 8 3. für einen Schubkarren von fünf zehntel Quadratmeter Raum zehn Pfennige - 5/10 - 10 4. für einen Schubkarren mit Fischen und Fisch zum Aufschneiden von acht zehntel Quadratmeter Raum sechszehn Pfennige - - 8/10 - 16 5. für einen Kübel mit Fischen von vierzehntel Quadratmeter Raum acht Pfennige - 4/10 - 8 6. für einen Tisch oder Kram nach Verhältniß des Raumes für ein zehntel Quadtratmeter zwei Pfennige - - - - - - - - - 1/10 - 2 7. für ein Paar Säcke mit Sand von zwei zehntel Quadratmeter Raum vier Pfennige - - - - - - - - 2/10 - 4.