1) Die von Herrn F. G. Paul nachgesuchte Erlaubniß zur Errichtung eines Wohn- und Fabrikgebäudes auf seinem GrundStücke an der Büttgerstraße (Flur F 838/63) wird auf Grund des Ortsstatuts vom 16. September 1877 unter der Bedingung ertheilt, daß der Unternehmer
1) das in das Straßen-Alignement fallende Terrain sowie dort nicht zu bebauende Dreieck am Büttger-Pfad unentgeltlich an die Stadt abtritt;
2) das sämmtliche Haus- und Wirthschafts-Wasser und alles Wasser, welche von den Dächern fallt, in auf seinem Grundstücke anzulegende Cisternen abführt, diese Einrichtungen aber auf Verlangen der Stadt wieder entfernt und das Wasser zur Straße abführt, wenn die Entwässerung derselben in genügender Weise hergestellt sein wird;
3) vor Benutzung des Gebäudes der ganzen Fronte desdelben entlang [Einschubzeichen](mit Auslaufen des Hintergebüdes) ein vorschriftsmäßiges Trottoir nebst Kant- und Rinnsteinen auf seine Kosten anlegt.
[Einschub:] an der Büttger Straße Löschung und Zusatz genehmigt. [gez.] Wenders [gez.] Floeren
[Nächste Seite]4.) sich für sich und seine Rechtsnachfolger zur genauen Innehaltung der vorstehenden Fronte zur Ausführung der im § 1 sub a, b und c des Ortsstatuts der Stadt Neuss vom 16. September 1877 enthaltenen Bestimmungen verpflichtet, sobald die Stadt dies verlangt, und die Stadt ermächtigt, im Weigerungsfalle alle hiernach auszuführenden Anlagen auf seine resp. seiner Wahlnachfolger Kosten zu machen.