2. Ortsstatut bezüglich des Betriebes der Gast- und Schenkwirthschaften.
Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß durch
Ortsstatut festgestellt werde, daß die Ertheilung der
Concession zum Gast- und Schenkwirthschaftsbetrieb von Nachweis des vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein
solle.