Band 59: Eintrag vom  15. November 1880 (Nr. 514)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Uebernahme einer Garantie wegen des Wasserwerks.

Der Vorsitzende verliest die von der Königlichen Direction der Rheinischen Bahn, sowie von dem Eisenbahnbetriebsamte zu Aachen bezüglich der Weiterführung der Rohrleitung des Wasserwerks unter den Eisenbahngeleisen auszustellenden Reverse. Dieselben lauten wie folgt:

1. Die Königliche Direction der Rheinischen Eisenbahn zu Cöln hat der Stadt Neuss die Erlaubniß ertheilt eine Wasserleitung in dem Uebergange der Crederfelderstraße bei Station 34,4 unter den Geleisen der Rheinischen Bahn durchzuführen, an diese Erlaubniß jedoch folgende Bedingungen geknüpft.

a, Bei der Verlegung sowie auch bei der späteren Unterhaltung der Rohrleitung sind die Seitens der Bahnbeamten in Bezug auf die Sicherheit des Bahnbetriebes der in keiner Weise gestört werden darf, vorzuschreibende Anordnungen

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auszuführen, insbesondere sind während der Verlegungsarbeiten pp die Bahnschwellen durch das Unterziehen von Langschwellen zu sichern.

b, Für Unfälle-Beschädigungen und Nachtheile, welche der Rheinischen Eisenbahn oder dritten in Folge der Durchführung der Wasserrohrleitung unter den Bahngeleisen erwachsen sollten, ist die Stadt Neuss haftbar und ersatzpflichtig.

c. Bei Veränderungen der Bahnanlagen, durch welche eine Veränderung der Wasserrohrleitung bedingt würde, ist letztere auf Kosten der Stadt Neuss auszuführen.

d, Für Beschädigungen der Wasserrohrleitung und Wasserverluste, welche durch den Betrieb oder die Unterhaltung der Bahn entstehen beansprucht die Stadt Neuss keinen Ersatz.

Die Stadt Neuss acceptirt vorstehende Bedingungen und ist zur Anerkennung gegenwärtiger Revers ausgestellt.

2. Die Stadt Neuss ist bereit und anerkennt für alle während und nach der Ausführung der Wasserleitung durch dieselbe etwa entstehenden Beschädigungen der jetzt vorhandenen oder innerhalb des betroffenen Bahnterrains demnächst nach her zu stellenden bahnseitigen Anlagen und BetriebsEinrichtung, wie auch für etwaige Benachtheiligungen des Bahnbetriebes zu haften und vollen Ersatz zu leisten.

Die Versammlung ermächtigt den Vorsitzenden die Reverse Namens der Stadt zu vollziehen.

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