7.) genehmigt den Anschluß der Häuser
N°39 und 41 des L. Simons an der Düsseldorfer-
straße an die Wasserleitung unter der Bedingung,
[Nächste Seite] daß derselbe die Kosten der Zuführung zahlt, wogegen
die zu legende ganze Bleirohrleitung Eigenthum des
Herrn Simons verbleibt;