2.) beschließt, die Angelegenheit betreffend Feststellung
[Nächste Seite]des Kreises für zu verkaufende Grabstellen, der Finanz-Commission zu überweisen zur Vorbera- thung einer Gebühren-Ordnung für die zu verkau- fenden Grabstellen, wobei als Grundsatz angenom- men werden soll, daß die Kosten des Begräbniß- platzes in 10 Jahren durch die zu verkaufenden Grab- stellen gedeckt werden;