c.) Schwien hat vor der Bebauung des sub b bezeich- neten Terrains die Genehmigung der Eigenthü- mer der dahinterliegenden Grundstücke nachzu- weisen, die in Folge des Eigenthumserwerbs auf ihn übergegangene Verpflichtung zur Reinhaltung des als Durchgang zu den Nachbarhäusern die- nenden Terrains ausdrücklich anzuerkennen und an dem Durchgange im Thor, welches verschlos- sen gehalten werden muß, anzubringen;