Band 60: Eintrag vom  3. Juni 1889 (Nr. 492)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

3.) Während der Miethszeit fällt die Unter- haltung des Miethobjectes ausschließlich dem Erzbischöflichen Stuhle zur Last, welcher auch die Steuern und Feuerversicherungsbeiträge zu tragen hat.