Band 60: Eintrag vom  3. Juni 1889 (Nr. 493)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

4.) Die Stadt behält sich das Recht vor, während der Miethszeit jederzeit die an der Batterie- straße liegende Abschlußmauer in die richtige Baufluchtlinie zurückzusetzen, ohne hierfür eine Entschädigung zu zahlen.