Band 60: Eintrag vom  3. Juni 1889 (Nr. 491)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

2.) Der Antritt des Miethsobjectes erfolgt in dem Zustande, in welchem sich dasselbe zur Zeit befindet. Dem Erzbischöflichen Stuhle ist es gestattet, mit Genehmigung der städtischen Bau- Commission bauliche Veränderungen vorzunehmen, jedoch auf seine alleinigen Kosten. Bei Beendi- gung des Miethvertrages ist die Stadt nicht verpflichtet, für den durch die vorgenommenen Veränderungen entstandenen Mehrwerth irgend- welche Vergütung zu zahlen.