2.) Zu §. 13. Das Entladen und Beladen von Schiffen und Eisenbahn- wagen an der Abfertigungsstation, sowie den Transport der Güter in den Zollhof beziehungsweise Zollschuppen besorgen ausschließlich die Stadt resp. die von derselben hierzu beauftragten Spediteure zu den von der Stadt festgesetzten Tarifsätzen.