Die Bezüge des Bürgermeisters werden wie folgt neu festgesetzt: Grundgehalt - Einzelgehalt B5 18000 M Dienstaufwandsentschädigung (nicht ruhegehaltsfähig) 2500 M Kinderzulage nach den für die städt. Beamten geltenden Bestimmungen außerdem freie Wohnung einschl. Licht und Brand unter Fortfall des nach der Besoldungsordnung üblichen Wohnungsgeldzuschußes.
Dem Bürgermeister soll es nicht gestattet sein, ohne Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ein besoldetes Amt oder eine besoldete Nebenbeschäftigung oder eine Berufung in einen Aufsichtsrat anzunehmen; dagegen soll er zum persönlichen Bezuge der alljährlich durch die ProvinzialFeuerversicherungsanstalt zur Zahlung gelangenden Entschädigung berechtigt sein.