Band 75: Eintrag vom  6. Juni 1930 (Nr. 1204)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters.

Die Bezüge des Bürgermeisters werden wie folgt neu - festgesetzt: Grundgehalt - Einzelgehalt B5 18000 M Dienstaufwandsentschädigung (nicht ruhegehaltsfähig) 2500 M Kinderzulage nach den für die städt. Beamten geltenden Bestimmungen außerdem freie Wohnung einschl. Licht und Brand unter Fortfall des nach der Besoldungsordnung üblichen Wohnungsgeldzuschußes.

Dem Bürgermeister soll es nicht gestattet sein, ohne Zu- stimmung der Stadtverordnetenversammlung ein besoldetes Amt oder eine besoldete Nebenbeschäftigung oder eine Be- rufung in einen Aufsichtsrat anzunehmen; dagegen soll er zum persönlichen Bezuge der alljährlich durch die Provinzial- Feuerversicherungsanstalt zur Zahlung gelangenden Ent- schädigung berechtigt sein.