Band 75: Eintrag vom  29. Juli 1930 (Nr. 1244)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
7. Änderung des Ortsstatuts betr. die Gebühren für Anschluß an städt. Kanalisation.

Stadtverordnetenversammlung beschließt folgenden Nachtrag zu dem Ortsstatut betr. die für den Anschluß an die städtische Kanalisation und die Entwässerung der Grundstücke zu zahlenden Gebühren vom 25.3.1924.

§ 1.

In den Stadtgebieten, welche nach dem Mischsystem kanalisiert sind, ist für die Entwässerung der Grundstücke die Summe der in dem Ortsstatut von 25. März 1924 unter "A. Schmutzwasserkanalisationsgebühren" und "B. Regenwasserkanalisationsgebühren" aufgeführten Sätze zu zahlen ( d. sind 10,- M bezw. 15,- M pro lfdm. Straßenfront als einmalige Gebühr, und 2% des staatlich festgesetzten Gebäudesteuernutzungswertes als jährliche Gebühr. Die übrigen Bestimmungen des Ortsstatuts vom 25.3.1924 finden sinngemäße Anwendung. Die Kosten für die Herstellung der Stichkanäle sind vom Hausbesitzer allein zu tragen.

§ 2.

Für diejenigen Grundstücke, für welche ein Betrag zu den Kosten der Herstellung der städtischen Kanalisation von 40,- M pro m Straßenfront oder 3,- M für dendas qm bebaute Fläche gezahlt worden sind, wird die jährliche Gebühr für die Kanalbenutzung auf 1 1/2 % des staatlich festgesetzten Gebäudesteuernutzungswertes ermäßigt.

§ 3.

Dieser Nachtrag tritt mit dem in Kraft.