Stadtverordnetenversammlung beschließt, den noch fehlenden Kommunalbedarf für das Rechnungsjahr 1930 nach Abzug des Anteils der Stadt Neuss an dem Aufkommen der Reichseinkommersteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer durch Erhöhung der Zuschläge:
a) zur Gewerbeertragssteuer nach den Steuergrundbeträgen des Ertrages von 425 auf 445 %, b) zur Gewerbelohnsummensteuer nach den Steuergrundbeträgen der Lohnsumme von 1250 auf 1500 % teilweise zu decken und zwar für das 2. Halbjahr des Steuerjahres 1930.
Bei einem umlagefähigen Soll der Gewerbesteuergrundbeträge vom Ertrage von 290 000 M und von der Lohnsumme von 37 000 M beträgt die Durchschnittsbelastung bei der Gewerbesteuer 541, 30 M %.
Bei einem umlagefähigen Soll der staatlichen Grundvermögenssteuer von 329 500 M beträgt die Durchschnittsbelastung sämtlicher Realsteuern 354,95 M %.