In Abänderung des Beschlusses vom 28. November 1923 werden die Sprunggelder wie folgt festgesetzt: 1. für Vereinsmitglieder auf 1,- R. M. 2. für Mitglieder eines anderen Vereins auf 2,- R. M. 3. Für Ziegenhalter, die keinem Verein angehören auf 10,- R. M.