Band 75: Eintrag vom  20. November 1928 (Nr. 854)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die Zusammenberufung hat unter Beachtung der Vorschriften in den §§ 37 und 38 der Städteordnung stattgefunden, jedoch wurde mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der zur Beratung gestellten Gegenstände von der für die Zusammenberufung der Stadtverordneten - Versammlung vorgeschriebenen Frist von 2 freien Tagen Abstand genommen. Die Stadtverordneten - Versammlung erkennt die Dringlichkeit der Beratungsgegenstände an und hat gegen die Form der Zusammenberufung keine Bedenken.