Band 75: Eintrag vom  22. Januar 1929 (Nr. 889)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
4. Nachtrag zur Hundesteuer - Ordnung.

Stadtverordneten - Versammlung beschließt nachstehende Änderung der Hundesteuer - Ordnung:

III. Nachtrag

zur Ordnung betr. die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtbezirk Neuss.

Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Januar 1929 wird hiermit in Gemäßheit der §§ 16 und 18 des K. A. G. vom 14. Juli 1893 in der Fassung der Novelle vom 26. August 1921 folgender III. Nachtrag zur HundesteuerOrdnung vom 25. März 1924 erlassen:

Art. I.

In § 1 wird hinter "6 Goldmark monatlich" folgender Satz eingeschoben: Für die in Artikel III näher bezeichneten Wachhunde beträgt die Steuer 1,50 M monatlich.

Art. II.

In § 7 wird Absatz 2 aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Für Hirten- und Ziehhunde und zwar letztere, falls sie zum Gewerbebetrieb unentbehrlich sind und nicht ein anderes Zugtier oder Kraftfahrzeug gehalten wird.

Art. III.

Im I. Nachtrag vom 1.7.1924 wird der Satz "Für Hunde, die von der zuständigen Kommission als Wachhunde anerkannt werden, beträgt die Steuer monatlich 1,50 M" gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Als Wachhunde, die gemäß Art. I zum ermäßigten Satze von 1,50 M besteuert werden gelten:

Hunde, die zur Bewachung einzeln gelegener Bauerngehöfte unentbehrlich sind mit der Maßgabe, daß für jedes

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dieser Gehöfte ein Hund zu dem ermäßigten Satz besteuert wird.

Art. IV.

Als neue Bestimmung wird hinzugefügt: Der Gemeindevorstand kann in besonders gearteten Einzelfällen nach Anhörung der Hundesteuerkommission zur Verminderung von Härten die Steuer teilweise oder ganz erlassen.

Art. V.

Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.