Stadtverordnetenversammlung beschließt nachstehenden III. Nachtrag zur Schankerlaubnissteuer - Ordnung:
III. Nachtrag
Zur Schankerlaubnissteuer - Ordnung vom 10. März 1922.
Artikel I.
Im § 2 des I. Nachtrages vom 19. Juni 1923 wird der erste Satz aufgehoben und durch folgendes ersetzt:
"Die zu zu zahlende Steuer wird berechnet nach dem aus dem Betriebe erzielten jährlichen Ertrage und nach dem gewerblichen Betriebsvermögen; sie beträgt
1) nach dem Ertrage: für die ersten angefangenen oder vollen 3000 M des Jahresertrages 10 v. H. für die nächsten angefangenen oder vollen 2000 M des Jahresertrages 15 " " für die nächsten angefangenen oder vollen 2000 M des Jahresertrages 20 " " für den darüber hinausgehenden Teil des Jahresertrages 25 " "
2.) nach dem gewerblichen Betriebsvermögen:
5 v. H. des festgestellten gewerblichen Betriebsvermögens. Bei der Berechnung der Steuer nach dem Ertrage wird der Ertrag im Sinne des jeweils geltenden Gewerbesteuerrechts zugrunde gelegt.
Beträgt der Jahresertrag eines gewerblichen Betriebs weniger als 5000 M und das gewerbliche Betriebsvermögen weniger als 2000 M, so wird eine Mindeststeuer von 700 M erhoben.
Artikel II.
Im 2. Satz des § 5 der Hauptordnung vom 10. März 1922 werden hinter dem Worte "Billigkeitsgründen" folgende Worte eingesetzt: "in den Fällen des § 5."
[Nächste Seite]Artikel III.
Als neue Bestimmung wird hinter § 7 folgendes als § 7 a hinzugefügt:
§ 7 a.
Der Oberbürgermeister kann die veranlagte Steuer in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen, wenn mit der Einziehung der Steuer eine unbillige Härte und eine Gefährdung der Existenz verbunden ist.
Artikel IV.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.