Stadtverordneten - Versammlung beschließt nachstehenden III. Nachtrag zur Wertzuwachssteuer - Ordnung:
III: NachtragZur Wertzuwachssteuer - Ordnung für die Stadtgemeinde Neuss vom 13.10.1925.
Auf Grund der §§ 13, 18 und 82 des R. A. G. vom 14.7.1893 und der Novelle vom 26.8.1921 und des § 32 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz vom 30.10.1923 (G. S. S. 487) sowie auf Grund des § 14 des Finanzausgleichgesetzes vom 10.8.1925 (R. G. Bl. S. 254) wird gemäß Beschluß der Stadtverordneten - Versamm-
[Nächste Seite]lung vom 11. März 1929 nachstehender III. Nachtrag zur Wertzuwachssteuerordnung für die Stadtgemeinde Neuss vom 13. Oktober 1925 erlassen:
§1.
Im § 1 Abs. 2 der Ordnung werden hinter den Worten einer offenen Handelsgesellschaft eingeschaltet die Worte: "einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und einer sonstigen Personenvereinigung."
§ 2.
Im § 4 der Ordnung wird folgender Abs. 14 hinzugefügt: "Liegt der für die Bemessung des Wertzuwaches maßgebende Erwerbsvorgang vor dem 1. Januar 1885, so tritt an die Stelle des Preises der gemeine Wert, den das Grundstück an diesem Tage gehabt hat, wenn der Steuerpflichtige nicht den Erwerbspreis nachweist, den er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb gezahlt hat."
§ 3.
Im § 6 Abs. 4 der Ordnung werden geändert: im ersten Satz die Werte "4 v. H. Zinsen" durch 2 v. H. Zinsen" im zweiten Satz die Worte " 3 v. H.% Zinsen" durch 1 v. H. Zinsen", im dritten Satz die Worte "Zinsen von 3%" durch "Zinsen von 1 v. H.".
§ 4.
§ 14 der Ordnung und der § 3 des II. Nachtrages vom 5.4.1927 werden aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: (1) die Steuer beträgt:
10 v. H. des Wertzuwachses bei einer Wertsteigerung bis ausschl. 20 " " des Erwerbspreises zuzüglich der Anrechnungen 11 " " bei einer Wertsteigerung von 20 bis ausschl. 30 v. H. 12 " " " " " " 30 " " 50 " " 13 " " bei einer Wertsteigerung " 50 " " 70 " " 14 " " " " " " 70 " " 90 " " 15 " " " " " " 90 " " 110 " " 16 " " " " " " 110 " " 130 " " 17 " " " " " " 130 " " 150 " " 18 " " " " " " 150 " " 170 " " 19 " " " " " " 170 " " 180 " " 20 " " " " " " 190 " " 200 " " 21 " " " " " " 200 " " 210 " " 22 " " " " " " 210 " " 220 " " 23 " " " " " " 220 " " 230 " " 24 " " " " " " 230 " " 240 " "
[Nächste Seite]25 v. H. bei einer Wertsteigerung von 240 bis ausschl. 250 v. H. 26 " " " " " " 250 " " 260 " " 27 " " " " " " 260 " " 270 " " 28 " " " " " " 270 " " 280 " " 29 " " " " " " 280 " " 300 " " 30 " " " " " " 300 v. H. und mehr.
(2) die nach Abs. 1 sich ergebende Steuer erhöht sich bei einem für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraum bis zu 1 Jahr um 100 v. H. " " 2 Jahren " 80 " " " " 3 " " 60 " " " " 4 " " 40 " " " " 5 " " 20 " " mit der Maßgabe, daß die Steuer 30 v. H. des Wertzuwachses nicht übersteigen darf.
(3) der Steuersatz (Abs. 1) ermäßigt sich für das siebente und jedes vollendete weitere Jahre um je 1 v. H. jedoch nicht unter 5 v. H. § 5 Abs. 1 und 2 finden auf den für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraum entsprechende Anwendung. Die Ermäßigung tritt nicht ein, wenn der für die Ermittelung des Wertzuwachses maßgebende Erwerb des Grundstücks in der Zeit vom 1. Januar 1919bis 31. Dezember 1924 stattgefunden hat.
(4) Handelt es sich um den Verkauf eines Wohnhauses oder einer Ansiedlungsstätte an Kriegsbeschädigte oder an Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern, die auf Grund des Kapitalabfindungsgesetzes Grundstücke erwerben, so kann auf Antrag eine außergewöhnliche Ermäßigung der Steuer bis zu 50 v. H. gewährt werden, wenn der Veräußerungspreis mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers wesentlich niedriger als sonst üblich festgesetzt ist. Die Entscheidung trifft der Oberbürgermeister.
(5) Steuerbeträge, die im ganzen unter 20 R. M bleiben, werden nicht erhoben.
§ 5.
Im § 17 Abs. 7 der Ordnung wird der Satz hinter den Worten "von Bauflächen (Umlegung)" wie folgt erweitert: "wenn diese Maßnahmen auf der Anordnung einer Behörde beruhen oder von einer gesetzlich hierfür zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt werden."
§ 6.
Dem § 20 im I. Nachtrage der Ordnung wird folgender neuer Absatz hinzugefügt:
[Nächste Seite]Bei Veräußerung von unbebauten Grundstücken zum Zweck der Bebauung mit Wohnhäusern wird die Steuer aus 2% des Veräußerungspreises zunächst gestundet und demnächst bis auf diesen Betrag ermäßigt, wenn innerhalb 2 Jahren nach Eintritt der Steuerpflicht die Gebäude errichtet sind und ihre Gebrauchsabnahme erfolgt ist und der Veräußerungspreis um die Bebauung zu erleichtern, entsprechend gesenkt worden ist.