Band 30: Eintrag vom  24. Mai 1738 (Nr. 141 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

wegen verkauffung und feijl habenden großen nägelen ist der bescheidt, daß dem krämerambt zugelaßen seijn solle die suller- oder bünnägel zu verkauffen, jedoch mit dem beding, daß selbige von denen nagelschmidten alhirr zu kauffen gehalten seijn sollen und zwarn unter nahmhafter straff.