Nachdem der Mandatar und Gerichtsschreiber-Candidat J. Hackenberg hierselbst mit Tod abgegangen ist, gab die Versammlung in Folge mehrer Gesuche um die Verleihung der Conzession zur Übernahme von Aufträgen behufs Vertretung von Partheien vor dem Friedensgericht unter Bezugnahme auf den § 68 der Verordnung vom 9. Februar 1849 die Erklärung ab, wie es allerdings nöthig und nützlich erscheine, daß nunmehr eine solche Conzession an eine qualifizirte Persönlichkeit ertheilt werde, zumal es gewünscht werden müsse, daß außer dem vorhandenen Mandatare ein zweiter ernannt werde, damit beide Partheien bei Gericht vertreten werden können.
actum ut supra