ländereij auff der weijden
aldieweilen wegen das auff der weijden gestandenes campement die weijhde so wohl alß gebawte landereij mercklich beschädiget seijnt, so ist der schluß, daß die jenige, welche die landereij bawen, 1mo die löcher werden zumachen, 2do den meist uber die landereij hinfuhren, 3tio die landereij nach 2 jahren alßdan behalten und dan leztens im 2ten jahr sothane landereij auff ihr eigene kosten mit wilde und zahme klee besäen, und solche dan beißen verbleiben sollen, in deßen die löcher auff der weijden, alwohe nicht campiert worden von denen quartiren zugemacht werden sollen welches herrenhaubtleuthen committirt wird.