Dahm Hoffman
bey dieser rathsversamblung referiren Herren burgermeisteren wie daß Dahm Hoffman die zahlung zu thuen unvermögen seijn, sich aber anerbothen, ab dem, was schuldig, die interesse zu zahlen, warauff der bescheidt, daß Herren burgermeisteren demselben vorzu halten hetten entweder die zahlung zu thuen wohe sonsten in gefolg decretoram die Olligsmuhlen de novo zu verphachten, des magistrats meinung seije.