wüchereij
nachdemahlen dem geist- und weltlichem vernehmen nach die wücherey dergestalt dahier eingerißen, daß die wuchere sich nicht entsehen per monath vom Reichsthaler 1 zu 1 1/2 Stuber zu nehmen, wie aber sothann wucherey hoch straffbahrlich, und in keine gemeinde zu gedulden, alß wirdt Herren burgermeisteren
[Nächste Seite] 55 committirt dieses zu untersuchen, und nach befinden wieder dieselbe mit der execution, wan die ihren aufferlegte straaff zu zahlen ungehorsamb sich zeigten wurden, anderen zum exempel zu verfahren.